§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(3) Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Weg, wird der Käufer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
(2) Der Käufer hat Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 4 Lieferung
(1) Lieferung erfolgt ab Werk für Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Käufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers, oder deren Unterlieferanten eintreten- hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zum 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung begrenzt. Weitergehende Aussprüche des Käufers sind, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Versicherung
Sofern der Käufer nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erfolgt Versicherung der Sendung gegen Gefahren des Transports. Die Versicherungsgebühren werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Beschädigungen während der Beförderung müssen vor Abnahme der Ware amtlich geprüft und festgestellt werden. Ersatzansprüche sind zunächst beim Beförderer geltend zu machen, da die Versicherung erst anschließend den Restbetrag deckt.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Anspruchs wegen Mängel ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(3) Kleine Abweichungen in der Art und Ausführung, wie sie fabrikatorisch bedingt sein können, werden vorbehalten.
(4) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
(5) Ware, die mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen vom Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen ist, wird nicht zurückgenommen, falls es sich nicht um erhebliche Abweichung der Qualität oder der Verarbeitung handelt.
(6) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt, oder künftig zustehen.
(2) Der Käufer kann die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr verarbeiten, oder weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf, oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Verkäufer wird Ware auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen, oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Verkäufers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in Satz 2 dieses Absatz 1 ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4 (4).
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dornhan ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.